Satzung

Fassung vom 13.01.2023.

1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) der Verein trägt den Namen Zentrum für selbstbestimmtes Leben Norddeutschland e.V. (ZSL Nord e.V.)

(2) der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

(3) der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

(4) das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist:

Die Hilfe für Menschen mit Behinderungen und besteht insbesondere im Engagement und dem unterstützenden Handeln für die Verbreitung der Grundsätze des „Selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen“. Dies geschieht sowohl parteipolitisch als auch konfessionell unabhängig.

Der Verein bezweckt die Gesundheitspflege, Beratung, Unterstützung und Förderung von angemessener Behandlung für und von Menschen mit Behinderungen.

  • Der Verein versteht sich als Selbstvertretung von Menschen mit Behinderung. Er vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderung auf Landes- und Bundesebene.
  • Die Aktivitäten des Vereins müssen zum Wohle aller behinderten Menschen sein und deren Gleichbehandlung, ungeachtet der Art und Schwere ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft gewährleisten.
  • Ziel des Vereins ist es, die Menschenrechte behinderter Menschen zu realisieren. Daher gehört es zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins die Gleichstellung, die Selbstbestimmung und die volle gesellschaftliche Teilhabe behinderter Menschen nach Maßgabe des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN - Behindertenrechtskonvention) voranzubringen und gegen jegliche Diskriminierung behinderter Menschen einzutreten.
  • Die Förderung des Verständnisses zwischen Menschen mit und ohne Behinderung.
  • Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • die Initiierung und Durchführung unabhängiger Beratungs-, Unterstützungs- und Gruppenangebote für Menschen mit Behinderung. Die Beratung basiert vor allem auf den Prinzipien des „Peer Counseling“ (professionelle Beratung von und für Menschen mit Behinderung).
  • die Unterstützung und Beratung zur Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens (z.B. mit Persönlicher Assistenz im Arbeitgebermodell)
  • die Initiierung und Durchführung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
  • Beratungsangebote für Angehörige behinderter Menschen oder andere an der Thematik Interessierte
  • Angebote von Fort- und Weiterbildungen, Selbsterfahrungsgruppen zur Stärkung des Selbstbewusstseins oder zu Themenbereichen der Kommunikation, politischen Interaktion und des Assistenzmanagements
  • Politische Interessenvertretung im kommunalen und regionalen Rahmen und in der Zusammenarbeit mit der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutsch-land e.V. (ISL e.V.) und weiteren Initiativen der Selbstbestimmt - Leben - Bewegung.
  • Den regionalen, nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch auf allen Ebenen
  • Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit zu behindertenspezifischen Themen
  • Informationsveranstaltungen
  • Forschungsarbeit
  • die Förderung der rechtlichen Gleichstellung und Chancengleichheit behinderter Menschen in der Gesellschaft
  • die Gestaltung und den Aufbau eines barrierefrei gestalteten Zentrums

3 Verwendung der Mittel / Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren und diesen unterstützen möchten.

(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:

  • Ordentliche Mitglieder
  • Fördermitglieder

(3) Ordentliches Vereinsmitglied einschließlich Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können ausschliesslich natürliche Personen mit Behinderung sein.

(4) Die Mitgliedschaft kann auf die Förderung der Vereinsinteressen beschränkt sein. Juristische Personen und natürliche Personen mit und ohne Behinderung bzw. chronische Erkrankung können Fördermitglieder werden. Fördermitglieder entrichten einen erhöhten Mitgliedsbeitrag. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliedsversammlung.

(5) Nur Mitglieder mit Besitz eines Behindertenausweises können in die Vereinsämter gewählt werden.

(6) Allen Mitgliedern stehen sämtliche Möglichkeiten offen, sich im Verein zu engagieren.

(7) Das aktive und passive Wahlrecht kann erst nach 3 Monaten wahrgenommen werden.

(8) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann dem Antragssteller ohne Angaben von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreterin/s.

(9) Die Mitglieder wirken an der Willensbildung des Vereins mit, insbesondere durch Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, die auch in digitaler Form (Video- und Audiokonferenz, Telefonkonferenz) stattfinden können  oder an vom Verein organisierten Veranstaltungen. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Angebote des Vereins im Rahmen der vorhandenen sachlichen und personellen Ressourcen zu nutzen und in Anspruch zu nehmen.

(10) Die Mitglieder erklären sich bereit, den Verein zu unterstützen, insbesondere die ordnungsgemäß festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.

(11) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, sofern dieses eine natürliche Person ist oder mit dem Ende der Rechtsfähigkeit, sofern das Mitglied eine juristische Person ist.

(12) Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Post oder per E-Mail dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderhalbjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(13) Wenn ein Mitglied länger als ein Jahr den Mitgliedsbeitrag trotz zweier erfolgter schriftlichen Mahnungen nicht entrichtet hat, kann es von der Mitgliederliste gestrichen werden.Über die Streichung aus der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Von der Streichung ist dem Mitglied eine Mitteilung zu machen. Ein förmliches Ausschlussverfahren mit Anhörung des betroffenen Mitglieds ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(14) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen, wenn dieses in offensichtlicher Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied anzuhören. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(15) Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder beim Erlöschen des Vereines dürfen die Mitglieder keine Anteile des Vermögens erhalten.

(16) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

5 Beiträge

(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Dies gilt auch für den erhöhten Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder.

(2) Der Beitrag kann vollständig oder teilweise erlassen werden. Über den Erlass und dessen Umsetzung entscheidet der Vorstand.

(3) Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.

6 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

7 Die Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder (§ 4) an.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung die auch in digitaler Form (Video- und Audiokonferenz, Telefonkonferenz) stattfinden kann, soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres erfolgen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der abstimmungsberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den VorsitzendeN des Vorstandes oder durch ein vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

(5) Jedes ordentliche Vereinsmitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Durch schriftliche Bevollmächtigung kann es sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Die Vollmacht ist nur wirksam, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die Stimmrechtübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung erteilt werden.

(6) Jedes ordentliche Vereinsmitglied, kann bei Abwesenheit seine/ihre Stimme per Briefwahl oder E-Mail abgeben. Es obliegt dem Vorstand eine Wahl in Form einer Briefwahl durchzuführen.

(7) Jedem teilnehmenden Mitglied steht in der Mitgliederversammlung ein angemessenes Frage- und Rederecht zu. Jedes teilnehmende Mitglied hat das Recht, an den Beratungen in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(8) Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail Adresse des Mitgliedes.

Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

(2) Die Einladungen werden auf dem Postweg oder per E-Mail versendet.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich, per Post oder in elektronischer Form, die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

(4) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der VersammlungsleiterIn und ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. ProtokollführerIn ist der/die SchriftführerIn, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den/die ProtokollführerIn. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person von dem/der VersammlungsleiterIn und ProtokollführerIn, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder behindert ist. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit.

(3) Beschlüsse über eine Änderung der Vereinssatzung oder bei Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Zweidritteln. Auf eine mögliche Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung wird in der Einladung explizit hingewiesen.

10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht ausschließlich aus ordentlichen Vereinsmitgliedern im Besitz eines Behindertenausweises. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. Einzelaufgaben können auch an Nichtvorstandsmitglieder delegiert werden.

(2) Der Vorstand wird in geheimer Wahl auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes ist jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstands beendet. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

(3) Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern.

(4) Er kann aus seiner Mitte heraus einen/eine VorsitzendeN bestimmen.

(5) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich nach außen vertreten.

(6) Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsführung des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Einzelaufgaben können auch an Nichtvorstandsmitglieder delegiert werden.

(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Jahresbericht, der Tätigkeitsbericht und die Rechnungslegung sind vom Vorstand für die Mitgliederversammlung zu erstellen.

(8) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und er erhält ggf. einen Ersatz für seine Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Telefon).

(9) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichem Personal.

(10) Der Vorstand ist kontinuierlicher Ansprechpartner für die haupt- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen.

(11) Der Vorstand trifft sich in regelmäßigen Abständen zu Vorstandssitzungen, die auch in digitaler Form (Video- und Audiokonferenz, Telefonkonferenz) stattfinden können. Zu Beginn einer Vorstandssitzung wird aus dem Kreis der anwesenden Vorstandsmitglieder ein/eine SitzungsleiterIn bestimmt.

(12) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in der Vorstandssitzung mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(13) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des SitzungsleiterIn.

(14) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem/der ProtokollführerIn zu unterschreiben.

(15) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern hat der Restvorstand das Recht der Zuwahl für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen.

(16) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

11 Der Beirat

(1) Zur Förderung der Arbeit des ZSL Nord e.V. kann der Vorstand einen Beirat einrichten.

(2) Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und kann bis zu 20 Mitglieder umfassen.

(3) Bei den Beiratsmitgliedern muss keine Behinderung vorliegen.

(4) Der Beirat hat die Aufgabe, die Ziele und die Ideen des Vereins zu unterstützten. Der Beirat soll aus Personen bestehen, die verschiedene Bereiche des gesellschaftlichen Lebens repräsentieren.

(5) Die Mitglieder des Beirats werden durch die Mitgliederversammlung berufen und abberufen.

(6) Der Vorstand kann zu Beiratssitzungen einladen.

(7) Beiratssitzungen können auch in digitaler Form (Video- und Audiokonferenz, Telefonkonferenz) stattfinden.


12 Bekundungen und Beschlüsse

(1) Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterschreiben.

(2) Die in Vorstandsversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der ProtokollführerIn und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

(3) Findet die Vorstandsversammlung in digitaler Form statt, erfolgt die Unterschrift beim nächsten physischen Zusammentreffen.

13 Datenschutz

(1) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten,
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
  • Sperrung seiner Daten,
  • Löschung seiner Daten.

14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. - (ISL e.V.), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 02.07.2022 in einer hybriden Sitzung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Download: Vereinssatzung