Glossar
Assistenz
Behinderte Menschen haben in vielen Situationen mit Barrieren zu tun. Wenn andere Menschen Ihnen dabei helfen, diese Barrieren zu überwinden, nennt man diese Hilfe Assistenz. Und da es sehr viele verschiedene Barrieren gibt, unterscheidet sich die Tätigkeit der Assistenten sehr stark. Viele brauchen zum Beispiel Unterstützung dabei, um von einem Ort zum anderen zu kommen. Andere können vielleicht ihren Haushalt nicht alleine führen und brauchen dabei Unterstützung. Oder jemand, der nicht sehen kann, braucht im
Kino jemanden, der ihm erzählt, was auf der Leinwand passiert. Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Formen von Assistenz.
Eine Form wird kompensatorische Assistenz genannt. Damit ist gemeint, dass jemand anders die Dinge macht, die man wegen seiner Beeinträchtigung nicht selber machen kann. Oder wenn man bestimmte Dinge zwar selber machen kann, aber Hilfe hierbei braucht. Diese Art von Assistenz wird auch oft einfache Assistenz genannt. Dieser Begriff ist falsch, weil die Hilfe oft überhaupt nicht einfach ist.
Eine andere Form ist die qualifizierte Assistenz. Hier unterstützt die Assistenz dabei, bestimmte Dinge zu lernen. Oder sie hilft dabei, die richtigen Dinge von den falschen zu unterscheiden.
Wenn behinderte Eltern Unterstützung dabei benötigen, ihre Kinder zu erziehen, brauchen Sie Elternassistenz.
Im Gesetz geregelt ist die Assistenz in § 78 SGB IX.
Aufschiebende Wirkung und Eilantrag
Manchmal erlassen die Behörden Bescheide, durch die sich die eigene Situation verschlechtert. Es wird einem zum Beispiel von der Behörde ein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis entzogen. Solange man sich gegen diesen Bescheid wehrt, indem man Widerspruch einlegt und später klagt, gilt der Bescheid noch nicht. Der Widerspruch und die Klage haben dann sogenannte aufschiebende Wirkung.
Die Situation ist anders, wenn man bestimmte Leistungen will und deshalb einen Antrag gestellt hat. Dann möchte man einen Bescheid, der einen begünstigt. Solange der Antrag bearbeitet wird, bekommt man keine Leistungen. Und wenn der Antrag abgelehnt wird und man sich dagegen mit einem Widerspruch und einer Klage wehrt, kann es sein, dass man sehr lange ohne Leistungen ist. Wer dringend auf die Leistungen angewiesen ist und nicht warten kann, kann mit einem Eilantrag eine vorläufige Regelung erreichen (siehe Eintrag „Eilverfahren/Eilantrag“).
Grad der Behinderung
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Begriff aus dem Schwerbehindertenrecht. Er beziffert das Ausmaß einer Behinderung oder Erkrankung nach Zehnergraden, abgestuft von 20 bis 100. Ab einem GdB von 50 gelten Menschen als „schwerbehindert“. Mit einem GdB von 30 bis 40 ist es möglich, bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu beantragen.
Eilverfahren/Eilantrag
Wer Leistungen zur Teilhabe beantragt, muss oft lange warten. Zwischen dem Antrag und dem Erhalt der Leistungen können viele Monate vergehen. In dringenden Fällen lässt sich jedoch ein Eilantrag beim Gericht stellen. Das Gericht erlässt dann eine vorläufige Regelung, die auch einstweilige Anordnung genannt wird. Hierfür prüft das Gericht:
1. ob der Antragsteller einen rechtlichen Anspruch auf die Leistung hat (Anordnungsanspruch),
2. und ob eine Dringlichkeit besteht (Anordnungsgrund).
Wenn die Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind, trifft das Gericht eine vorläufige Regelung. Diese gilt für das Hauptsacheverfahren. Das ist das Verfahren, das mit dem Antrag begonnen hat. Man muss also nicht warten, bis über den Antrag entschieden ist, sondern bekommt die Leistung schon vorher. Wenn der Antrag am Ende abgelehnt wird, muss man die vorläufig gewährten Leistungen erstatten. Natürlich nur, wenn das möglich ist. Einen Eilantrag bei Gericht kann man also nur dann stellen, wenn die Leistung vorher bei der Behörde beantragt wurde.
Für einen Eilantrag zu Leistungen zur Teilhabe ist häufig das Sozialgericht zuständig, manchmal auch das Verwaltungsgericht. Diese Gerichte sind die erste Instanz. Lehnt das Gericht den Antrag ab, kann man beim Landessozialgericht oder Oberverwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Das ist die zweite Instanz.
Der Eilantrag ist in § 86b SGG geregelt. Wer sich ausführlich mit dem Thema befassen möchte, sollte die Entscheidung – LSG München, Beschluss v. 28.01.2019 – L 18 SO 320/18 B ER – lesen.
Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung. Sie unterstützt Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung dabei, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Die gesetzlichen Regelungen zur Eingliederungshilfe finden sich im SGB IX. Die Eingliederungshilfe richtet sich an behinderte Menschen, die in ihrer Teilhabe erheblich eingeschränkt sind. Finanziert wird die Hilfe meistens von den Trägern der Eingliederungshilfe. Beispiele für Leistungen der Eingliederungshilfe sind Assistenzleistungen, Wohnhilfen oder der schulischen und beruflichen Integration.
Leistung, Leistungssberechtige, Leistungsträger und Leistungserbringer
Der Begriff Leistung taucht häufig im Zusammenhang mit dem Recht auf Teilhabe auf.
Leistung bezeichnet das, was ein behinderter Mensch erhält, um teilzuhaben. Das kann sehr vielfältig sein, etwa die Unterstützung durch Assistenz oder ein Hilfsmittel wie einen Rollstuhl. Auch ein Kraftfahrzeug oder eine Geldleistung wie ein persönliches Budget zählen dazu. Die Vielfalt der Beeinträchtigungen bei behinderten Menschen spiegelt sich in der Vielfalt der Leistungen wider.
Leistungsberechtigte sind Personen, die einen Anspruch auf diese Leistungen haben.
Leistungsträger sind jene, die die Kosten der Leistungen übernehmen. Diese können sehr unterschiedlich sein. Häufig zählen dazu Behörden wie die Träger der Eingliederungshilfe, die Bundesagentur für Arbeit, Krankenkassen oder Integrationsämter. Meistens müssen die Leistungsberechtigten die Leistungen beantragen. Der Antrag richtet sich dann an die Leistungsträger.
Zusätzlich gibt es die Leistungserbringer. Diese umfassen Organisationen, Einrichtungen oder Personen, die die Leistungen bereitstellen. Beispiele für Leistungserbringer sind:
- Rehabilitationseinrichtungen (Rehakliniken)
- Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
- Pflegedienste oder Assistenzdienste
- Beratungsstellen
- Schulen und Bildungsträger (für besondere Förderbedarfe)
- Wohnheime oder Betreutes Wohnen
Meistens bezahlen die Leistungsträger die Leistungserbringer. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass Leistungserbringer direkt von den Leistungsberechtigten entlohnt werden, beispielsweise im Rahmen eines persönlichen Budgets.
Mediation
Eine Mediation ist ein Verfahren zur Konfliktlösung, bei welchem die Parteien selbst eine Lösung suchen. Sie werden dabei von einer Mediatorin oder einem Mediator unterstützt. Bei Mediationen vor Gericht sind das meistens Richterinnen oder Richter mit einer Zusatzausbildung. Diese sind neutral. D.h. sie treffen keine Entscheidungen und haben mit der eigentlichen Streitsache nichts zu tun. Eine Mediation kann nur durchgeführt werden,
wenn die Streitparteien freiwillig daran teilnehmen. Solange die Mediation dauert, ruht das eigentliche Streitverfahren.
Persönliches Budget
Grundsätzlich steht Menschen mit Behinderungen Geld von Leistungsträgern als Unterstützung zu.
Bei dem Persönlichen Budget handelt es sich um eine alternative Form der Leistungsauszahlung. Es ist keine eigene oder zusätzliche Leistung. Die oder der Betroffene bekommt hier selbst das Geld und nicht die Leistungserbringer, etwa Pflegedienste. Die Betroffenen können also eigenständig über das ihn zustehende Geld verfügen und entscheiden, wie und in welcher Form sie sich Unterstützung holen möchten. Das Geld wird auf ein Konto der nutzenden Person überwiesen.
Schonvermögen
Das Schonvermögen umfasst Vermögenswerte, die beim Erhalt von Sozialleistungen unberührt bleiben. Dazu zählen beispielsweise bestimmte Barvermögensbeträge, Altersvorsorgepläne, eine selbstgenutzte Immobilie und persönliche Gegenstände wie der Hausrat.
Die wichtigste Regelung zum Schonvermögen findet sich in § 90 SGB XII. Hier wird die Sozialhilfe geregelt. Für andere Sozialleistungen gelten andere Regelungen. Für die Eingliederungshilfe ist § 139 SGB IX entscheidend. Vermögen bis zu 63.630 € gilt dort als Schonvermögen.
Kontakt
Heiner Popken
Rechtsanwalt und Peer Counselor (ISL)
Projektleiter
E-Mail: popken@zsl-nord.de
Mathis Wentz
Kommunikationswissenschaftler
Öffentlichkeitsarbeit
Mobil: 0152 / 378 307 45
E-Mail: wentz@zsl-nord.de