Ausführliche Fallberichte
Als ZSL Nord e.V. haben wir im Rahmen des Projekts „Meine Rechte durchsetzen!“ in der Vergangenheit etliche Erfahrungen mit der Rechtsdurchsetzung von Menschen mit Behinderungen nach § 85 SGB IX gesammelt.
Im Gegensatz zu der Kurzübersicht, die wir online gestellt haben, wollen wir auf dieser Seite ausführlicher auf die Fälle blicken und unser Vorgehen Schritt für Schritt und im Detail zeigen. An wichtigen Stellen stellen wir originale PDF-Dateien zur Verfügung, etwa Schreiben aus dem Verfahren, aber auch Urteile, die unsere Argumentation stützen.
Wir wollen zeigen, dass es für alle Verbände möglich ist, die Rechte von Menschen mit Behinderungen durchzusetzen. Die Schritt-für-Schritt-Berichte sollen andere Verbänden motivieren, § 85 SGB IX zu nutzen – denn nur so können wir die Rechte für Menschen mit Behinderungen langfristig durchsetzen.
Was ist bei einer Klage als Verband zu beachten?
Ihr könnt als Verband natürlich nicht einfach so loslegen. Die Person, für deren Interessen ihr nach § 85 SGB IX streiten wollt, muss damit einverstanden sein. Das lasst ihr euch am besten schriftlich bestätigen. Die Erklärung legt ihr dem Antrag am Gericht bei.
Unser Formular für das Einverständnis beinhaltet auch eine Vollmacht. Für das Einverständnis nach § 85 SGB IX reicht eigentlich schon der erste Absatz des Formulars. Es gibt neben dem § 85 SGB IX noch andere Möglichkeiten für die Betroffenen tätig zu werden, und zwar im Rahmen einer Bevollmächtigung. Darauf bezieht sich der zweite Teil des Formulars. Das ist aber für den § 85 SGB IX jedoch nicht wichtig.
Ihr müsst zudem nachweisen, dass die Person aus dem Verband, die den Antrag unterschreibt, auch für den Verband handeln darf. Wenn zum Beispiel ein Verein nach § 85 SGB IX handelt, unterschreibt am besten der Vorstand. Wenn in einem Verein – wie bei uns beim ZSL Nord e.V. – nicht der Vorstand für die Rechtsdurchsetzung zuständig ist, sondern andere Mitarbeiter, muss der Vorstand diese Mitarbeiter bevollmächtigen.
PDF: Beispielformular Mitarbeitervollmacht
Vorsicht: Der Vorstand kann nur „Beschäftigte“ des Vereins bevollmächtigen. Beschäftigte sind Arbeitnehmer des Vereins. Ein ehrenamtlicher Mitarbeiter des Vereins kann zum Beispiel nicht bevollmächtigt werden. Das ist in § 73 Sozialgerichtsgesetz so geregelt. Vor den Verwaltungsgerichten gilt das gleiche. Natürlich kann der Vorstand auch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bevollmächtigen.
Fall 9: Dienstleister im Persönlichen Budget
Der Fall handelt von einer leistungsberechtigten Person, die Unterstützung durch Assistenz benötigt. Ihr Wunsch ist es, sich diese Leistungen über ein Persönliches Budget bei einem Dienstleister einzukaufen. Die Eingliederungshilfe Lübeck sah das jedoch anders – und legte die Berechnung für das persönliche Budget so aus, dass es deutlich zu kurz griff.
1. Antrag auf Bewilligungsbescheid
Alles beginnt mit dem Antrag auf ein Persönliches Budget für Assistenzleistungen im Frühjahr 2023. Der gewünschte Weg: Dienstleistungsmodell nach § 29 SGB IX – also das Recht, sich die benötigten Leistungen bei einem selbst gewählten professionellen Dienstleister einzukaufen. Obwohl der Bedarf offensichtlich war, hat sich das Verfahren sehr lange hingezogen. Die leistungsberechtigte Person hat nämlich eine kleine Eigentumswohnung. Man muss kein Immobilienprofi sein, um zu sehen, dass diese kleine Wohnung mit Sicherheit zum Schonvermögen gehört. D.h. dass dieses Vermögen dann nicht eingesetzt werden muss.
Die Behörde wollte das aber nicht so sehen und hat einen Gutachterausschuss beauftragt, den Wert der Wohnung zu ermitteln. Das hat sich über viele Monate hingezogen. Dass die leistungsberechtigte Person in dieser Zeit keine Leistungen bezogen hat, obwohl der Bedarf offensichtlich gegeben ist, war der Behörde egal. Unsere Bemühungen, das Verfahren zu beschleunigen, waren erfolglos.
Irgendwann kam dann endlich das Ergebnis: Die Wohnung gehört zum Schonvermögen. Und endlich erging mit Datum vom 13.01.2025 – fast zwei Jahre nach Antragstellung – ein Bescheid über ein Persönliches Budget in Höhe von 890,00 € im Dienstleistermodell. Zumindest wurde das im Bescheid so genannt. Die Stundensätze waren aber nicht annähernd ausreichend, um sich die Leistungen über den gewünschten Dienstleister einzukaufen. Dieser hatte der leistungsberechtigten Person ein Angebot in Höhe von 1.697,64 € gemacht. Die Stadt Lübeck orientierte sich offensichtlich an Stundensätzen, die sie im Arbeitgebermodell bezahlt. Das echte Dienstleistungsmodell wurde ignoriert. Das bedeutet: Die bewilligte Summe reicht hinten und vorne nicht, um sich die gewünschte Leistung einkaufen zu können. Schon hier zeigt sich: Das Wunsch- und Wahlrecht findet keine Beachtung.
2. Widerspruch: ZSL Nord e.V. fordert Wunsch- und Wahlrecht ein
Wir legten fristgerecht Widerspruch ein – und zwar nicht nur, weil wir durften, sondern weil wir mussten, damit der Bescheid nicht rechtskräftig wird. Im Schreiben verweisen wir glasklar auf die Rechtslage:
- Das Wunsch- und Wahlrecht erlaubt es, selbst zu bestimmen, wie die Hilfe organisiert wird (§ 104 Abs. 2 SGB IX).
- Die Kosten eines Dienstleisters dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn sie unverhältnismäßig über den Kosten einer vergleichbaren Sachleistung liegen – nicht pauschal, sondern im Einzelfall.
In dem Schreiben mussten wir auch noch mal deutlich machen, dass wir mit Einverständnis der betroffenen Person am Verfahren beteiligt sind. Das hat die Behörde nämlich bislang ignoriert, so getan, als gäbe es uns nicht und alle Schreiben ausschließlich an die betroffene Person adressiert. Weiter haben wir dem Schreiben zwei gerichtliche Entscheidungen in ähnlicher Sache beigelegt. In dem Fall hatte das Sozialgericht Lübeck das Wunsch- und Wahlrecht gestärkt und war vom Landessozialgericht in der zweiten Instanz bestätigt worden. Zwar ist die Stadt Lübeck an solche Entscheidungen nicht gebunden, aber wir haben schon erwartet, dass sie die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein respektiert. D.h., entweder sich an die Entscheidung hält, oder – wenn sie der Auffassung ist, dass sie das Gericht überzeugen kann, in einem ähnlichen Sachverhalt anders zu entscheiden – sie mit Argumenten untermalt.
Jedoch: Die Eingliederungshilfe Lübeck antwortete mit starren Standards und langer Bearbeitungsdauer – eine Anpassung der Bewilligung erfolgte nicht.
PDF:
SG Lübeck, Beschluss Beschluss vom 4. Juli 2024 –S 46 O 8824 ER
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.9.2024 – L 9 SO 8724 B ER
3. Die Zeit drängt - Eilantrag beim Gericht
Als die Versorgung aufgrund der zu knapp bewilligten Mitteln akut gefährdet war und der Dienstleister ankündigte, seine Leistungen einzustellen, handelten wir sofort: Wir stellten im April 2025 einen Eilantrag beim Sozialgericht Lübeck.
Unsere Argumente:
- Dringlichkeit (juristisch: Anordnungsgrund): Ohne Anpassung des Budgets drohte die Einstellung der notwendigen Assistenz.
- Die Rechtslage (juristisch Anordnungsanspruch): Die aktuellen Sätze waren marktfern – ein echter Kostenvergleich fehlte. Wir legten dar, dass das Wunsch- und Wahlrecht nur dann eingeschränkt werden darf, wenn ein Dienstleistermodell tatsächlich unangemessen teurer ist, was hier keineswegs nachgewiesen wurde.
PDF: F9_Do2_Eilantrag
4. Die Zeit drängt - Eilantrag beim Gericht
Die Eingliederungshilfe Lübeck blieb stur, verwies erneut auf eigene Berechnungen und versuchte, das Wunsch- und Wahlrecht kleinzureden. Der Fall wanderte – nach Streit um die Zuständigkeit – schließlich von Lübeck nach Kiel ans dortige Sozialgericht.
Wir blieben dran, reichten Schriftsätze nach, beklagten die Untätigkeit und erklärten anschaulich: Die Betroffene will selbstbestimmt leben, nicht als Arbeitgeberin auftreten, sondern professionelle Dienstleistung einkaufen – das muss möglich sein.
Immer wieder verlangten wir den Kostenvergleich mit den Stundensätzen von Sachleistungserbringern – kein fiktiver, sondern einer anhand echter Vergütungsvereinbarungen.
5. Die Zeit drängt - Eilantrag beim Gericht
Fast zweieinhalb Jahre nach dem ursprünglichen Antrag folgt im Juni 2025 die Entscheidung über den Eilantrag:
Das Gericht gibt uns Recht!
- Das Wunsch- und Wahlrecht muss ernst genommen werden: Die Eingliederungshilfe darf die leistungsberechtigte Person nicht ins Arbeitgebermodell zwingen.
- Die Berechnung der Eingliederungshilfe Lübeck, die sich nur an den niedrigeren, selbst gepflegten Stundensätzen des Arbeitgebermodells orientiert, ist rechtswidrig und genügt den Anforderungen des § 104 SGB IX nicht.
- Die Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) war ebenfalls klar gegeben, weil die Versorgung sonst akut gefährdet wäre.
Das Sozialgericht ordnete an, für einen Zeitraum von sechs Monaten das volle beantragte Budget zur Verfügung zu stellen. Für das ZSL Nord e.V. war die Entscheidung ein wichtiger Etappensieg und ein klarer Appell, das Klagerecht der Verbände nach § 85 SGB IX noch viel öfter eigenständig einzusetzen.
6. Fazit und Ausblick
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das war „nur“ die Entscheidung im Eilverfahren. Letztlich wird die Entscheidung im noch offenen Hauptsacheverfahren getroffen. Und in dem Verfahren hat die Behörde jetzt signalisiert, dass sie trotz der Entscheidung im Eilverfahren an ihrer Auffassung festhält.
Kontakt

Heiner Popken
Rechtsanwalt und Peer Counselor (ISL)
Projektleiter
E-Mail: popken@zsl-nord.de

Mathis Wentz
Kommunikationswissenschaftler
Öffentlichkeitsarbeit
Mobil: 0152 / 378 307 45
E-Mail: wentz@zsl-nord.de
Teilen
