Unsere Fälle
Wir haben bereits vielen Menschen mit Behinderungen geholfen, ihre Rechte einzuklagen.
Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Arbeit.
Übersicht
Die Rechte als Mensch mit Behinderung einklagen? Das klingt komplizierter als es eigentlich ist. In unserem Projekt „Meine Rechte durchsetzen!“ haben wir vielfach bewiesen, dass Betroffene ihr Recht sehr wohl durchsetzen können.
Wir zeigen Ihnen hier alle Fälle, die wir betreut haben. Der Überblick soll Sie motivieren, sich bei uns zu melden oder selbst die Initiative zu ergreifen und gegen Unrecht vorzugehen.
Als Orientierungshilfe haben wir wichtige juristische und behindertenspezifische Begriffe in einem Glossar verlinkt.
Inhaltsverzeichnis
Eigenen Fall schicken
Fall 1: Bezahlung für persönliche Assistenz
Problem
Der Betroffene braucht mehrere Angestellte, die ihn in seinem Alltag unterstützen. Diese Persönliche Assistenz ist für viele Menschen mit Behinderungen der Schlüssel zu einem selbstbestimmten Leben. Der Betroffene findet jedoch nicht genug Personal, weshalb sein Dienstplan große Lücken hat. Das zentrale Problem ist, dass der Betroffene nur einen Stundenlohn von 15,47 € anbieten kann. Mit diesem geringen Stundenlohn ist er auf dem angespannten Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig.
Was hat das ZSL Nord e.V. getan?
Wir haben zusammen mit dem Betroffenen seine Personalkosten neu kalkuliert und bei der Behörde die Erhöhung seines persönlichen Budgets beantragt. Der Betroffene möchte einen Stundenlohn von 18,20 € anbieten. Diesen Antrag hat die Behörde abgelehnt. Dagegen hat der Betroffene Widerspruch eingelegt. Da die Sache eilig ist, hat das ZSL Nord e. V. für ihn eine einstweilige Anordnung (Eilverfahren) beim Sozialgericht Kiel beantragt.
Aktueller Stand
Der Antrag wurde zunächst abgelehnt. Das Sozialgericht war der Auffassung, dass der Fall nicht dringend ist. Gegen diese Entscheidung haben wir Beschwerde beim Landessozialgericht Schleswig (LSG Schleswig) eingelegt.
Gleichzeitig hat der Betroffene in seinen Stellengesuchen einen Stundenlohn von 18,20 € angeboten. Er hat sich aus der Notsituation heraus also über die Vorgaben der Behörde hinweg gesetzt. Das ist ihm nicht leicht gefallen, denn er hat Angst, dass ihm das Budget gestrichen wird, wenn er sich nicht an Absprachen hält.
Das LSG Schleswig hat auf eine Einigung hingewirkt, dazu ist es aber nicht gekommen. Das LSG hat dann vorgeschlagen, eine Mediation zu versuchen.
Wir sind einverstanden mit der Mediation. Sie wird am 21.11.2024 in Kiel stattfinden.
Fall 2: Befristung der Assistenzleistungen
Problem
Die Betroffene bezieht seit langer Zeit Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets und finanziert über das Budget qualifizierte Assistenz im Umfang von 4 Stunden wöchentlich. Dieser Stundenumfang ist ihr nach der letzten Bedarfsermittlung halbiert worden. Außerdem sind die Leistungen befristet worden.
Was hat das ZSL Nord e.V. getan?
Nach einer ausführlichen telefonischen Beratung hat die Betroffene selbstständig Widerspruch eingelegt. Nachdem längere Zeit auf diesen Widerspruch nicht reagiert wurde, haben wir beim Amtsgericht Kiel einen Antrag auf einstweilige Anordnung (Eilverfahren) gestellt. Zeitgleich ging bei der Betroffenen der Widerspruchsbescheid ein.
Aktueller Stand
Der Widerspruch war teilweise erfolgreich, die Befristung wurde zurückgenommen. Da die Betroffene sich inzwischen mit der reduzierten Unterstützung arrangiert hat, hat sie sich entschieden, nicht mehr an dem Antrag festzuhalten.
Der Fall ist somit abgeschlossen.
Fall 3: Entziehung der Merkzeichen wegen Volljährigkeit
Problem
Der Betroffene ist Autist. Er hat insbesondere Schwierigkeiten sich zu orientieren. Deshalb sind ihm die Vergünstigungen, die mit dem Merkzeichen B und H verbunden sind, sehr wichtig. Als er volljährig geworden ist, hat man ihm diese Merkzeichen entzogen. Das bringt ihn in große Schwierigkeiten.
Was hat das ZSL Nord e.V. getan?
Gegen den Entziehungsbescheid hat der Betroffene Widerspruch eingelegt. Er hat dargelegt, dass er nach wie vor auf die Merkzeichen angewiesen ist. Zwei ärztliche Stellungnahmen bestätigen dies. Dennoch wurde sein Widerspruch zurückgewiesen. Dagegen haben wir für den Betroffenen beim Sozialgericht geklagt. Gleichzeitig haben wir
bei Gericht beantragt, dass ihm die Merkzeichen vorläufig bis zum Urteil wieder zuerkannt werden. Das war überflüssig, weil die Klage
aufschiebende Wirkung hat. Das war ein Fehler, der dem Betroffenen nicht geschadet hat, und für uns eine Lernerfahrung bedeutet.
Aktueller Stand
Eine Klage kann sehr lange dauern. Deshalb wurde dem Betroffenen ein neuer Ausweis mit den Merkzeichen für ein Jahr ausgestellt. In den Fällen, in denen eine Klage aufschiebende Wirkung hat, ist die lange Verfahrensdauer von Vorteil.
Fall 4: Assistenz im Urlaub
Problem
Die Betroffene lebt mit persönlicher Assistenz. Sie hat zwei Wochen Urlaub geplant und benötigt auch am Urlaubsort die Unterstützung ihrer Assistenz. Dadurch steigen die Kosten, denn für die Begleitung muss ein zusätzliches Zimmer gebucht werden. Die Betroffene hat die Übernahme dieser Kosten bei dem Träger der Eingliederungshilfe beantragt. Die Behörde wollte die Kosten nur teilweise übernehmen und zwar nur für eine Woche Urlaub.
Was hat das ZSL Nord e.V. getan?
Wir haben die Betroffene beraten:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in dem so genannten „Kreuzfahrt-Urteil“ entschieden, dass auch Urlaub zur sozialen Teilhabe gehört. Deshalb sind zusätzliche Kosten, die einem behinderten Menschen aufgrund seiner Beeinträchtigung entstehen, von den Trägern der Eingliederungshilfe zu übernehmen. In dem vom BSG entschiedenen Fall hatte ein behinderter Mensch eine einwöchige Kreuzfahrt in Begleitung seines Assistenten unternommen. Und diese eine Woche Urlaub, so das Gericht, sei im Vergleich zu der üblichen Dauer von Urlauben angemessen.
Die Behörde hätte also prüfen müssen, ob auch die beantragten zwei Wochen Urlaub angemessen sind. Sie war aber der Meinung, das BSG habe entschieden, dass für behinderte Menschen nur eine Woche Urlaub angemessen ist. Nach der Beratung durch das ZSL Nord e.V. hat die Betroffene mit dem ZSL Nord e.V. Widerspruch eingelegt.
Aktueller Stand
Der Widerspruch war erfolgreich. Die Behörde übernimmt die Kosten für zwei Wochen Urlaub. Eine Klage des ZSL Nord ist nicht mehr notwendig. Der Fall ist abgeschlossen.
Fall 5: Schulbegleitung
Problem
Das behinderte Kind kann die Schule nur mit Begleitung besuchen. Auf die Klassenfahrt nach Amrum begleitete die Mutter es. Diese wohnte in einem nahe gelegenen Hotel zur Jugendherberge und hatte Kosten von 786,45 €. Die Behörde übernahm jedoch nur einen Teil davon. Gründe für die Ablehnung der vollen Erstattung nannte die Behörde nicht.
Was hat das ZSL Nord e.V. getan?
Das ZSL Nord e.V. legte für die Betroffene Widerspruch gegen den Bescheid ein. Die Behörde hat drei Monate Zeit, um einen Widerspruch zu bearbeiten. Häufig ignorieren die Behörden diese Frist. Das geschah auch in diesem Fall. Daher erhob ZSL Nord e.V. eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht.
Aktueller Stand
Wir warten auf die Entscheidung des Sozialgerichts über die Untätigkeitsklage
Fall 6: Entziehung der Merkzeichen wegen Beinprothese
Problem
Aufgrund der Versorgung mit einer Beinprothese wurde der Betroffenen das Merkzeichen aG entzogen. Sie ist jedoch nach wie vor auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen, weil sie die Prothese aufgrund von Schmerzen nicht immer nutzen kann.
Was hat das ZSL Nord e.V. getan?
Gegen den Bescheid hat die Betroffene Widerspruch eingelegt. Dieser wurde zunächst zurückgewiesen. Die Behörde hat die Argumente der Betroffenen nicht berücksichtigt. Das ZSL Nord e.V. hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben.
Aktueller Stand
Die Klage ist beim Sozialgericht Itzehoe anhängig. Die Tage hat aufschiebende Wirkung, sodass die Betroffene das Merkzeichen bis zum Urteil weiterhin nutzen kann.
Fall 7: Zu "viel" Vermögen
Problem
Die Betroffene mit Gehbehinderung nutzt einen Rollstuhl und traut sich einige Dinge ohne Begleitung nicht zu. Beispielsweise mag sie nicht allein mit dem Bus fahren, weshalb sie selten ihre Wohnung verlässt. Um wieder mehr am Leben teilzuhaben, beantragte sie Assistenzleistungen bei der zuständigen Behörde. Diese Leistungen erhält sie jedoch nur, wenn ihr Vermögen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Die Betroffene besitzt die Wohnung, in der sie lebt. Obwohl die Wohnung sehr klein ist, war die Behörde der Auffassung, dass diese Vermögensgrenze überschritten ist. Den Antrag wollte sie deshalb ablehnen.
Was hat das ZSL Nord e.V. getan?
Wir haben zunächst die Rechtslage geprüft. Es stimmt, dass wohlhabende Menschen keine Sozialleistungen erhalten. Das Schonvermögen wird dabei aber nicht berücksichtigt. Eine kleine Wohnung zählt sicherlich zum Schonvermögen. Wir haben der Behörde unsere Rechtsauffassung mitgeteilt. Zudem haben wir sie aufgefordert, die beantragten Leistungen zu gewähren.
Aktueller Stand
Die Behörde ließ den Fall von der Rechtsabteilung der Stadt prüfen. Diese Prüfung ergab, dass die Wohnung zum Schonvermögen gehört. Die beantragten Leistungen sollen nun gewährt werden. Wir werden die Betroffene begleiten, bis sie ihre Assistenz gefunden hat und zufrieden ist.
Kontakt
Heiner Popken
Rechtsanwalt und Peer Counselor (ISL)
Projektleiter
E-Mail: popken@zsl-nord.de
Mathis Wentz
Kommunikationswissenschaftler
Öffentlichkeitsarbeit
Mobil: 0152 / 378 307 45
E-Mail: wentz@zsl-nord.de